Im Bereich des Maklerrechts beraten und vertreten wir Makler und Vermittler, Käufer und Verkäufer, sowie Mieter und Vermieter.
Der Maklervertrag ist ein privatrechtlicher Vertrag, durch den sich der Auftraggeber verpflichtet, dem Makler für die Vermittlung eines Vertrages oder den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages eine Vergütung (Maklerlohn) zu zahlen. Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) wird dieser Vertragstyp in den Vorschriften der §§ 652 ff. BGB lückenhaft und nur rudimentär geregelt. Aufgrund der nicht ausreichenden gesetzlichen Regelungen ist das Maklerrecht eine Domäne des Richterrechts. Mit dem seit dem 01. Juni 2015 in Kraft getretenen Mietrechtsnovellierungsgesetz wird das Bestellerprinzip im Maklerrecht gestärkt. Das heißt, wer einen Makler beauftragt, muss diesen auch bezahlen, also in der Regel der Vermieter. Eine hiervon abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
In der Beratung zum Maklerrecht geht es zumeist um die Frage, ob ein Provisionsanspruch zwischen dem Immobilienmakler (der wichtigsten Erscheinungsform des Maklers) und dem Maklerkunden entstanden ist.
Im Wesentlichen stellen sich für den Makler oder den Auftraggeber hinsichtlich der Wirksamkeit eines Provisionsanspruches die Fragen
Zu unseren Leistungen im Maklerrecht gehören deshalb insbesondere: