Erbrecht

Hat der Erblasser keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) getroffen, greift die gesetzliche Erbfolge, die jedoch häufig nicht den Wünschen und Vorstellungen des Erblassers entspricht, Streit bei den Hinterbliebenen verursacht oder aber nicht praktikabel, im schlimmsten Fall sogar schädlich ist. Deshalb ist es wichtig, sich rechtzeitig Gedanken um die Regelung des eigenen Nachlasses zu machen: Wer soll bedacht oder eben gerade nicht bedacht, also von der Erbfolge ausgeschlossen werden, wer soll als Erbe oder Miterbe eingesetzt bzw. nur mit einem einzelnen Gegenstand im Wege eines Vermächtnisses bedacht werden? Soll ein Erbe frei über den Nachlass verfügen können oder aber Beschränkungen unterliegen? Soll ein Nacherbe oder ein Ersatzerbe eingesetzt werden? Ist es sinnvoll oder gar erforderlich, einen Testamentsvollstrecker einzusetzen?

Selbst dann, wenn der Erblasser ein Testament errichtet hat, kommt es immer wieder vor, dass es nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form entspricht und deshalb unwirksam ist, so dass die – eigentlich nicht gewollte – gesetzliche Erbfolge eintritt. Schließlich ist ein Testament nur allzu oft unklar formuliert, so dass der letzte Wille des Verstorbenen durch Auslegung ermittelt werden muss. Das birgt nicht nur Rechtsunsicherheit, sondern auch viel Streitpotential, also Anlass für aufwendige und kostenträchtige Gerichtsprozesse mit ungewissem Ausgang.

Wir beraten und unterstützen Sie bei der Errichtung eines Testaments oder dem Abschluss eines Erbvertrages. Ziel ist es, dass das, was Sie als Ihren letzten Willen beachtet wissen möchten, klar, unmissverständlich, vollständig und rechtswirksam niedergelegt wird.

Gehört ein Unternehmen oder Anteile an einem Unternehmen zu dem Nachlass, ist eine sorgfältige Planung der Unternehmensnachfolge erforderlich, um den Fortbestand des Unternehmens zu sichern und Streitigkeiten der Rechtsnachfolger untereinander oder mit den übrigen Gesellschaftern von vornherein zu vermeiden. Eine unzureichende oder gar völlig fehlende Regelung der Unternehmensnachfolge ist immer wieder Anlass dafür, dass einst florierende Unternehmen nach dem Tod des Unternehmers scheitern und mitunter sogar liquidiert werden müssen.

Nicht zuletzt spielen steuerliche Belange bei der erbrechtlichen Beratung eine große Rolle. Anfall und Umfang der Erbschaftsteuer sollten so früh wie möglich, spätestens bei Errichtung eines Testaments bzw. Abschluss eines Erbvertrages berücksichtigt werden. Schließlich lassen sich durch eine auf Ihre Belange zugeschnittene Beratung und eine entsprechend optimierte Gestaltung Steuern sparen oder gar ganz vermeiden.

Aber auch dann, wenn der Erbfall eingetreten ist, stehen wir Ihnen zur Verfügung, sei es zur vollständigen Abwicklung eines Nachlasses, sei es bei der außergerichtlichen oder gerichtlichen Vertretung im Falle von Streitigkeiten um den Nachlass. Dazu gehören Streitigkeiten der Erben untereinander oder zwischen den Erben und Dritten, ebenso aber auch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen der enterbten Familienangehörigen (Kinder, Eltern und Ehegatten des Erblassers) gegen den Erben.

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